Erbschaftssteuertabelle

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält, muss in der Regel Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser:in und Erbenden, der Höhe des geerbten Vermögens und möglichen Schenkungen zu Lebzeiten. Wichtig: Liegt das geerbte Vermögen unterhalb des Freibetrags, fällt keine Steuer an. Die folgenden Tabellen zeigen Ihnen die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze im Überblick, um Ihnen eine Orientierung zu bieten.

Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und welche Steuerklasse gilt

PersonengruppeFreibetrag (§ 16 ErbStG)Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft500.000 €I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000 €I
für Enkelkinder200.000 €I
Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft100.000 € II
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000 €II
für alle anderen Empfänger (z.B. Freunde /Bekannte) einer Schenkung oder Erbschaft20.000 €III

* Übrigens: Gemeinnützige Organisationen und Stiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Der gesamte Nachlasswert – unabhängig seiner Höhe - kann bei der Erbeinsetzung gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen erhalten bleiben, ohne dass er sich durch Erbschaftssteuern reduziert.

Höhe des Steuersatzes bei der jeweiligen Erbschaftssteuer

Erbschaft bisSteuersatz in Klasse I Steuersatz in Klasse II Steuersatz in Klasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €23 %40 %50 %
Mehr30 %43 %50 %